Ablauf der Psychotherapie
Kontaktaufnahme
Wenn Sie den Eindruck haben, ich könnte die richtige Therapeutin für Sie sein und Sie sich über meine Konditionen informiert haben, dann nehmen Sie gern Kontakt mit mir auf. Nutzen Sie dafür das Kontaktformular unter dem Abschnitt ‚Kontakt’ oder schreiben mir eine E-Mail. Geben Sie dabei Ihren Namen, Ihre Telefonnummer (mit Erreichbarkeitszeiten) sowie Ihre Krankenkasse an. Ich melde mich schnellstmöglich bei Ihnen!
Probatorik
Die Probatorik (lat. probare = ausprobieren) umfasst 4-5 Sitzungen, die der Kurz- bzw. Langzeittherapie vorangestellt sind. Die Sitzungen dienen einerseits dem Kennenlernen und Erproben des therapeutischen Settings, andererseits erfolgen eine ausführliche Anamnese und Diagnostik zum Verstehen und Einordnen der Symptomatik in einem ersten Erklärungs- und Entstehungsmodell. Anhand dessen werden gemeinsam Therapieziele definiert.
Erstgespräch
Bei dem Erstgespräch handelt es sich um die erste probatorische Sitzung, die zunächst dem persönlichen Kennenlernen dienen soll. Ich verschaffe mir einen ersten Überblick über Ihre Beschwerden und Veränderungserwartungen und bespreche mit Ihnen, wie es weitergehen und ein möglicher Therapieweg gestaltet werden kann.
Kurz- und Langzeittherapie
Die Psychotherapie erfolgt in aller Regel wöchentlich in einem Umfang von 50 Minuten. In einzelnen Fällen kann der Turnus (z.B. zweimal wöchentlich oder 14-tägig) variieren.
In Abhängigkeit der psychischen Problematik entscheidet Ihr Kostenträger über die Anzahl der bewilligten Therapiesitzungen. Eine Kurzzeittherapie umfasst bis zu 24 Sitzungen, eine Langzeittherapie bis zu 60 Sitzungen. Beide Formen können gegebenenfalls verlängert oder vorzeitig beendet werden.
Psychotherapie in einer Privatpraxis
Kostenübernahme
Ich verfüge über keine Kassenzulassung, weswegen die Abrechnung durch das Sachleistungsprinzip mit der Gesetzlichen Krankenversicherung in meiner Praxis nicht möglich ist. In Abhängigkeit Ihrer Krankenversicherung ergeben sich die unten aufgeführten Optionen als Grundlage für die Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen. Die Höhe der Kostenabrechnung richtet sich dabei unabhängig von der Art Ihrer Krankenversicherung nach der Gebührenordnung für Psychotherapie (GOP).
Private Krankenversicherung/ Beihilfe
Die Kosten einer Psychotherapie werden in der Regel problemlos nach einer vorherigen Antragstellung von Ihrer Versicherung übernommen. Die Höhe der Kostenübernahme kann allerdings variieren, weswegen ich empfehle, sich im Vorfeld über die Konditionen zu informieren. Das Erstgespräch sowie die probatorischen Sitzungen sind nicht genehmigungspflichtig. Sie können direkt einen Termin zum Erstgespräch vereinbaren.
Gesetzliche Krankenversicherung
Es besteht die Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung im sogenannten Kostenerstattungsverfahren (nach § 13.3 SGB V). Dazu müssen Sie Ihrer Krankenversicherung eine vergebliche Suche nach einem Therapieplatz bei Therapeut*innen mit einer Kassenzulassung nachweisen und die Kostenerstattung bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Selbstzahler*innen
Sie haben zudem die Möglichkeit, die Therapie selbst zu zahlen. Ihre Krankenkasse erhält keine Kenntnis über Ihre Diagnose oder weitere Gesundheitsdaten. Therapeutische Leistungen werden ebenfalls mit einer Privatrechnung (GOP) berechnet. Sollten Sie die Kosten für eine Psychotherapie selbst tragen wollen, können Sie direkt Kontakt mit mir aufnehmen.
Freie Heilfürsorge
Versicherte bei der Freien Heilfürsorge können in der Regel direkt einen Termin zum Erstgespräch vereinbaren, die Kosten werden übernommen.
Bundeswehr: Sie benötigen vorab lediglich eine Kostenübernahmeerklärung (San/Bw/0218) Ihrer Truppenärzt*in.
Polizei: Sie können direkt einen Termin zum Erstgespräch vereinbaren und mit den ersten Therapiesitzungen beginnen.
Absage und Ausfallhonorar
Anders als in den meisten Arztpraxen üblich, ist der vereinbarte Termin ausschließlich für Sie reserviert. Aus diesem Grund sollten Termine bei Nichteinhaltung rechtzeitig (mind. 48h vorher) abgesagt werden, damit eine Neuvergabe für andere Patient*innen erfolgen kann. Sollten Termine nicht rechtzeitig abgesagt werden, behalte ich mir vor, entsprechend § 615 BGB ein Ausfallhonorar (50% der Leistung) zu berechnen.